München – Medienberichten zufolge steckt die NSA „unter einer Decke mit den Deutschen“[1]. Laut Informationen von Edward Snowden kooperieren auch Telekommunikationsfirmen in Deutschland mit der NSA und geben unsere Daten weiter. Dies sieht Roland Jungnickel, Bezirksvorsitzender der Piratenpartei Oberbayern, als Grund, Strafanzeige zu erstatten.
„Die Zusammenarbeit von Telekommunikationsfirmen in Deutschland dürfte jeder rechtlichen Grundlage entbehren“, so der verärgerte Jungnickel.
„Alle, die in Deutschland widerrechtlich an dieser unhaltbaren Überwachung mitgearbeitet haben, müssen unverzüglich vor ein deutsches Gericht gestellt werden“, führte er weiter aus.
Geheimdienste, das war von Anfang klar, hacken in der Regel keine Straßen auf, um Glasfasersignale abzugreifen. Sie bedienen sich bei den Telekommunikationsunternehmen – vermutlich gegen Bezahlung. Dies ist nach § 202 ff. und § 17 UWG in Deutschland strafbar. Eine besatzungsrechliche Grundlage gibt es für Telekommunikationsunternehmen nicht.
Die Strafanzeige im Volltext finden Sie im Anhang. Die Anzeige stellte heute auf Veranlassung von Jungnickel Bruno Kramm, Spitzenkandidat der bayerischen PIRATEN zur Bundestagwahl, beim Polizeipräsidium in Berlin.
[1] Quelle
==== ANHANG ====
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich
Strafanzeige
gegen nachbenannte Unternehmen und ihre Verantwortlichen
Deutsche Telekom AG, Fridrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn
René Obermann, Vorstandsvorsitzender
Thomas Kremer, Vorstandsmitglied Datenschutz, Recht und Compliance
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München
Rene Schuster, Chief Executive Officer (CEO)
Martin Škop, Managing Director Network Technology (CTO)
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf
Thorsten Dirks, Chief Executive Officer
Andreas Pfisterer, Chief Technology Officer
Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, D-40549 Düsseldorf
Jens Schulte-Bockum, Vorsitzender der Geschäftsführung
Hartmut Kremling, Geschäftsführer Technik
United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur
Ralph Dommermuth, Vorstandsvorsitzender
Robert Hoffmann, Vorstand
mit ihren Tochterunternehmen 1&1 Internet AG und 1&1 Telecommunication AG
Kabel Deutschland Holding AG, Betastraße 6 – 8, 85774 Unterföhring
Dr. Adrian v. Hammerstein, Vorsitzender des Vorstands (CEO)
Dr. Manuel Cubero, Vorstandsmitglied / Chief Operating Officer (COO)
Versatel GmbH, Aroser Allee 78, 13407 Berlin
Johannes Pruchnow, Dr. Holger Püchert, Thorsten Haeser
Colt Technology Services GmbH, Herriotstrasse 4, 60528 Frankfurt/Main
Geschäftsführer: Dr. Jürgen Hernichel, Rita Thies
sowie
hilfsweise gegen UNBEKANNT.
Hiermit stelle ich
Strafantrag
aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen.
Begründung:
Die genannten Telekommunikationsunternehmen haben bei in Deutschland illegalen
Überwachungsprogramen PRISM, TEMPORA oder weiteren, noch unbekannten anlasslosen
und illegalen Überwachungsprogrammen mitgewirkt.
1. § 202a StGB
Die Verdächtigen haben unbefugt anderen Zugang zu Daten, die nicht für sie bestimmt
und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung von
Zugangssicherungen verschafft
Der Anzeigeerstatter versendet Daten an seine Kunden und Dienstleister,
die nur für diese bestimmt sind. Diese Daten sind zum Teil verschlüsselt.
Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen ohne rechtliche Grundlagen
Geheimdiensten und anderen Stellen in und außerhalb Deutschlands Zugang zu ihren Netzen verschafft haben. Rechtliche Grundlagen bestehen hierzu nicht.
Kürzlich bekannt gewordene geheime Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu dem Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes vom 28.10.1968 zwischen der Bundesrepublik und dem Vereinigten Königreich berechtigten die
Verdächtigen weder zur eigenmächtigen Überwachung, noch entfalten geheime Verträge völkerrechtliche Bindungen.
2. § 202b StGB
Die Verdächtigen haben unbefugt sich und anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für sie bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft.
3. § 202c StGB
Die Verdächtigen haben weitere Straftaten nach § 202a oder § 202b vorbereitet,
indem sie Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten
(§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, hergestellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlassen, verbreitet oder sonst zugänglich gemacht.
4. § 17 UWG
Die Verdächtigen haben sich zugunsten eines Dritten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel unbefugt verschafft oder gesichert sowie ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das sie durch eine der in § 17 Absatz 1 UWG bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 UWG erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert haben, unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt.
gez.
Bruno Kramm
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